Vereinssatzung – BSC 1961 Schwalbach e. V.
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
Allgemeines
§ 1 Name, Vereinsregister, Sitz, Verbandsmitgliedschaft und Geschäftsjahr
§ 2 Farben, Vereinsabzeichen und Auszeichnungen
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeiten
Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
§ 9 Ehrenmitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 12 Mitgliedspflichten
§ 13 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug, sonstige Verpflichtungen
§ 14 Ordnungsgewalt des Vereins
Die Organe des Vereins
§ 15 Die Vereinsorgane
§ 16 Organisation des Vereins
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Geschäftsführender Vorstand
§ 20 Erweiterter Vorstand
§ 21 Abteilungen
§ 22 Kassenwart
§ 23 Protokolle
Sonstige Bestimmungen
§ 24 Kassenprüfung
§ 25 Vereinsordnungen
§ 26 Haftung des Vereins
§ 27 Datenschutz
Schlussbestimmungen
§ 28 Auflösung des Vereins
§ 29 Satzungsänderung
§ 30 Gültigkeit der Satzung
ALLGEMEINES
§ 1 Name, Vereinsregister, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr
(1) Der am 06. Januar 1961 in Schwalbach gegründete Verein führt den Namen „Ball-Spiel-Club 1961 Schwalbach e. V.“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein [VR 449] eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Schwalbach am Taunus.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Farben, Vereinsabzeichen und Auszeichnungen
(1) Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
(2) Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein setzt sich die Aufgabe durch Sport und Spiel, Körper und Geist seiner Mitglieder gesund zu erhalten, die Geselligkeit zu pflegen sowie den Gemeinschaftssinn und die Heimatliebe zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
• die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
• die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
• den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie
• die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen,
konfessionellen und rassistischen Neutralität ausgeübt.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 a EStG) ausgeübt werden.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten kann in einer Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird, geregelt werden.
VEREINSMITGLIEDSCHAFT
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Mitteilung bedarf keiner
Begründung. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-
Lastschriftverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Teilt der Vorstand dem Antragsteller nicht binnen 6 Wochen nach Eingang die Ablehnung mit, gilt der Antrag als angenommen.
(5) Der Antragsteller hat mit dem Aufnahmeantrag diese Satzung schriftlich
anzuerkennen.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• durch Streichung aus der Mitgliederliste oder
• durch den Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand des Vereins. Der Austritt kann zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. Der Austritt kann nur durch das Mitglied persönlich oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(4) Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
(5) Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
(6) Das ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen begeht,
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
• sich massiv grob unsportlich verhält oder
• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens das Recht des Einspruchs an den Vorstand zu. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Hält der Vorstand den Ausschluss aufrecht, so hat der Ausgeschlossene das Recht, sich zur Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung zu wenden. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen diesen Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(9) Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn Beiträge von mehr als einem Jahr trotz zweimaliger Erinnerung offen sind. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Erinnerung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Erinnerung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Zahlungsverpflichtungen.
(10) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder
außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere kann der Vorstand in einer Ehrungsordnung regeln.
(2) Zu Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige 1. Vorsitzende vorgeschlagen und gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Regeln von § 9 Abs. 1
(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur aus einem Grund zulässig, der auch den Ausschluss aus dem Verein nach dieser Satzung erlauben würde. Über die Aberkennung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Gründe für die geplante Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind dem betroffenen Ehrenmitglied mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das Ehrenmitglied hat die Möglichkeit, sich während dieser Frist schriftlich zu dem Antrag zu äußern und / oder dies mündlich während der entscheidenden Mitgliederversammlung zu tun. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(2) Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive
Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. Sie üben dieses Recht
persönlich aus. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen und in allen sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
(4) Bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die vom Vorstand erlassenen Platz-, Haus- und Sportordnungen sowie die Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleiter und Übungsleiter zu beachten. Das Vereinseigentum haben sie schonend und pfleglich zu behandeln.
(5) Die bei offenen Wettkämpfen gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. Persönlich verliehene Ehrenzeichen bleiben Eigentum des damit Ausgezeichneten.
(6) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung des Vorstandes oder anderer Organe des Vereins in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 12 Mitgliedspflichten
(1) Befolgung aller im Interesse des Sports und einer geordneten Verwaltung seitens des Vorstandes erlassenen Anordnungen, insbesondere derjenigen, die den sportlichen Betrieb und die Kassenfrage betreffen.
(2) Zahlung oder Erfüllung der satzungsgemäß vorgesehenen oder ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Auflagen, Gebühren, Strafbeträge und Aufgaben.
(3) Weiter obliegen den Mitgliedern die sonstigen in der Satzung und den Ordnungen festgelegten Verpflichtungen.
(4) Wer dem Verein beitritt, hat eine Treuepflicht. Das Mitglied muss den Vereinszweck beachten, der in der Satzung festgelegt ist. Ein Verstoß kann mit dem Ausschluss geahndet werden.
(5) Mitglieder sollen aktiv am Vereinsleben teilnehmen und Vereinsveranstaltungen besuchen und auch an Fortbildungen teilnehmen.
(6) Mitglieder sollen Vereinsziele vertreten und vereinsschädigendes Verhalten
vermeiden.
(7) Die Pflichten müssen persönlich zumutbar sein, und den Mitgliedern dürfen keine vereinsfremden Pflichten auferlegt werden.
§ 13 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug, sonstige Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird, zulässig.
(3) Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitgliedes fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben den Beitrag in Geld zu erbringen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen. Mitglieder haben im Voraus den Vereinsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag muss grundsätzlich für ein Jahr im Voraus bezahlt werden.
(5) Über Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
(7) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
(8) Für die Erhebung der abteilungsspezifischen Beiträge sind die Abteilungen eigenverantwortlich. Die Höhe wird durch die Abteilungsversammlung festgelegt.
(9) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzen kann.
(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(11) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(12) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Das gleiche Recht steht den Abteilungsleitern bezüglich der Abteilungszuschläge zu.
(13) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von Mitgliedsbeiträgen und abteilungsspezifischen Beiträgen befreit.
(14) Der Vorstand kann weitere Einzelheiten in einer Beitragsordnung regeln.
§ 14 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand
a. Platz-, Haus- und Sportordnungen erlassen und für deren Übertretung Geldstrafen im Betrag von 5 € bis 50 € androhen und festsetzen.
b. gegen Vereinsmitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Vereinsregeln oder eines mit dem Ansehen des Vereins nicht zu vereinenden Verhaltens schuldig gemacht haben, eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldstrafe bis zu 150 € festsetzen, soweit nicht gemäß Buchstabe a) eine niedrigere Höchstgrenze gilt.
c. sofortiger befristeter bis maximal 2-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
(3) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch ersatzweise nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe bis 500 € oder
b. befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
(4) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
(5) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
(7) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(9) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe das Beschwerderecht aus § 8 zu.
DIE ORGANE DES VEREINS
§ 15 Die Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
c. der Erweiterte Vorstand,
d. Ausschüsse und
e. die Abteilungen.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Kann ein Mitglied, das sich für ein Amt in einem Vereinsorgan zur Verfügung stellt, nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, so hat er in Textform eindeutig und unmissverständlich zu erklären, dass er sich zur Wahl zur Verfügung stellt und die Wahl annimmt. In diesem Fall kann dieses nicht anwesende Mitglied gewählt werden.
(4) Die Organ- und Gremienmitglieder des Vereins und seiner Untergliederungen werden jährlich gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtszeit im Einzelfall festlegen. Der 1. Vorsitzende wird in den geraden Kalenderjahren und der 2. Vorsitzende in den ungeraden Kalenderjahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Die Mitglieder von Organen und Gremien des Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers (längstens jedoch 6 Monate nach Ende der Amtszeit) im Amt. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt – gleich aus welchen Gründen – nicht nachbesetzt werden kann.
(6) Die Inhaber einer Organfunktion oder eines Vereinsamts können jederzeit zurücktreten.
(7) Scheidet ein Organ- oder Gremienmitglied während der Amtsperiode dauerhaft – gleich aus welchen Gründen – aus dem Amt aus, kann eine Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch den Erweiterten Vorstand beschlossen werden. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(8) Die Bestellung eines Organ- oder Gremienmitgliedes ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit erfordert, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(9) Ein Organ- oder Gremienmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 16 Organisation des Vereins
(1) An der Spitze des Vereins stehen die Mitgliederversammlung und der Vorstand, die in der Regel aber nur die Interessen des Gesamtvereins wahrnehmen sollen.
(2) Innerhalb des Gesamtvereins werden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf gesonderte Abteilungen gebildet.
(3) Die Abteilungen sollen so weitgehend wie möglich verselbständigt und in finanzieller und verwaltungsgemäßer Hinsicht voneinander unabhängig gemacht werden.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die seinen Weisungen gemäß die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist freiwillig. Deren Mitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt und müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig zur Entscheidung in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl und Abberufung des Vorstands
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Satzungsänderungen oder -neufassung
f. Beschlussfassung über Anträge
g. Festsetzung der Beitragshöhen
h. Wahl und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i. Berufungsverfahren von Vorstandsbeschlüssen nach § 8 und § 14 der Satzung
j. Auflösung des Vereins
k. Bestellung des Vermögensanfallberechtigten und der Liquidatoren.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt und sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durchgeführt werden.
(3) Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Ortes und der vorläufigen Tagesordnungspunkte durch Aushang im Vereinsheim einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
(4) Innerhalb von zwei Wochen nach Einberufung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands beantragen. Danach gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern vor der Versammlung per Aushang im Vereinsheim mitgeteilt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen Dritten zum Versammlungsleiter bestellen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder. Die Beschlussfassung der Versammlung erfolgt offen durch Handheben, sofern nicht die Versammlung mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließt. Dies gilt auch für Wahlvorgänge.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung 16 Jahre alt sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(9) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(10) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Vorstandes die nicht Mitglied es Geschäftsführenden Vorstands sind, in Blockwahl gewählt werden können. Bei der Blockwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
(12) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei einem Minderheitenverlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder einzuberufen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einen Termin bekannt geben.
(4) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(5) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgen durch Aushang im Vereinsheim.
(6) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 19 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. dem Spielausschussvorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen Vereinsmitglied und volljährig sein.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung der Vereinsgeschäfte nach § 27 III BGB
b. Eintragungen und Änderungen in das Vereinsregister
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
f. die Unterzeichnung aller Korrespondenz
g. die Kassen- und Buchführung (inklusive Steuern)
h. die Beantragung von Fördermitteln
i. Festlegung der Fälligkeit der Beiträge
j. Festlegung der Rücklagenbildung
k. die Personalverwaltung
l. die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren
m. die Vertretung des Vereins bei Behörden
n. die Aufgabenverteilung im Verein
o. Arbeitgeber und disziplinarischer Vorgesetzter
p. Antrag des Insolvenzverfahrens
q. Liquidation des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(7) Eine Vorstandssitzung des Geschäftsführenden Vorstands wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Textform einberufen.
(8) Der Geschäftsführende Vorstand ist stets beschlussfähig und in seiner Geschäftsführung nicht gehindert unabhängig davon, ob der Vorstand vollständig besetzt ist oder ob einzelne Vorstandsmitglieder an der Teilnahme der Vorstandssitzung gehindert sind.
(9) Für eine rechtsgeschäftliche Vertretungshandlung im Innen- und Außenverhältnis ist eine vorherige Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
(10) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sollte der 1. Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem 2. Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
(11) Der Geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per telekommunikativer Übermittlung oder per Telefonkonferenz fassen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche in Textform zu protokollieren. Per Telekommunikation gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
(12) Alle Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes – gleich welcher Form – sind zu protokollieren. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen zwei Wochen in Textform einzureichen.
(13) Die weiteren Einzelheiten zur Form und zum Verfahren einer Vorstandssitzung, kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.
(14) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können für besondere Fälle zu einer Sitzung Gäste laden.
(15) Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
(16) Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(17) Der Geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
§ 20 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem Geschäftsführenden Vorstand gem. § 19
b. dem Organisationsausschussleiter
c. dem Jugendleiter.
d. Weitere Ämter nach Bedarf
(2) Mitglieder des nicht geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens 16 Jahre alt und Vereinsmitglied sein.
(3) Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(4) Der Erweiterte Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
b. Ausschluss und Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
c. Erhebung und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren
d. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
e. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
f. Entscheidungen zur Selbstergänzung von Gremien.
(5) Eine Vorstandssitzung des Erweiterten Vorstandes wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Textform einberufen und geleitet.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen zwei Wochen in Textform einzureichen.
(7) Daneben können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder per telekommunikativer Übermittlung herbeigeführt werden.
(8) Der Erweiterte Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können für besondere Fälle zu einer Sitzung Gäste laden.
(10) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sollte der 1. Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem 2. Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel vorzunehmen. Ansonsten erfolgt sie durch Handaufheben.
(11) Die Bestellung eines Erweiterten Vorstandsmitgliedes ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerruflich. Die Widerruflichkeit erfordert, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 21 Abteilungen
Abteilungen werden nach Bedarf durch die Mitgliederversammlung eingerichtet.
§ 22 Kassenwart
(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet er einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht.
(3) Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen an den Verein befugt. Zahlungen für den Verein darf er nur mit Ermächtigung des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung mit derjenigen des 2. Vorsitzenden leisten.
(4) Dem Kassenwart obliegen alle steuerlichen Vorgänge. Er kann sich hierzu der Hilfe fachkundiger Dritter bedienen.
§ 23 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind in Textform zu protokollieren.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in Schriftform anzufertigen und muss folgende Angaben enthalten:
a. Ort, Tag und Stunde der Versammlung
b. die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c. die Eröffnung durch den Versammlungsleiter
d. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist
e. die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
f. die Bekanntgabe der Tagesordnung mit oder ohne Änderungswünsche
g. die Berichte des Vereinsvorsitzenden, des Schatzmeisters, der Abteilungsleiter, der Kassenprüfer
h. die Entlastung des Vorstands
i. die zur Abstimmung gelangten Sachanträge mit Wortlaut
j. die Art der Abstimmung (Stimmzettel oder Handzeichen)
k. das genaue Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen; ggf. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen)
l. bei Wahlen die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen
m. die Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
(4) Die Vereinsmitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitglieder- und Abteilungsversammlung.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 24 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die voll geschäftsfähig sein müssen, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Der Kassenprüfer muss kein Vereinsmitglied sein.
(3) Die Kassenprüfung ist grundsätzlich durch beide Kassenprüfer durchzuführen. Im Verhinderungsfall eines Kassenprüfers oder anderer wichtiger Gründe ist ersatzweise die Prüfung auch durch nur einen Kassenprüfer möglich.
(4) Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereines einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(5) Die Kassenprüfer haben in begründeten Fällen darüber hinaus das Recht außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.
(6) Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
(7) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 25 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen und zu ändern.
(2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen und ändern. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, aber im Innenverhältnis bindend.
§ 26 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den in §§ 31 a, 31 b BGB genannten Betrag (§ 3 Nr. 26 a EStG) im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(4) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Der Verein haftet nicht für das Privateigentum seiner Mitglieder – z.B. bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigungen.
(6) Die Haftpflicht des Vereins gegenüber Mitgliedern ist im Übrigen beschränkt auf Leistungen der über die Sportverbände abgeschlossenen Versicherungen.
§ 27 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des
Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung.
(4) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und -verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird, erlassen.
(5) Als Mitglied des LSBH und seiner zuständigen Verbände ist der Verein verpflichtet, ggfs. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an diese zu melden. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
(6) Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte (z.B. Minderheitsrecht, Teilnahmerecht) benötigt, wird ihm eine Mitgliederliste mit den notwendigen Daten gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. (Datenschutzbeauftragter Hessen).
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Diese ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Der Anfallberechtigte wird dabei im Auflösungsverfahren durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der
Auflösung der Geschäftsführende Vorstand als die Liquidatoren des Vereins
bestellt.
(7) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ………. in Schwalbach am Taunus beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.